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§ 5 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 LArchivG M-V – Aufgaben des staatlichen Archivs

(1) Das staatliche Archiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Landes nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zusichern, durch Findmittel zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung bereit zustellen (Archivierung).

(2) Das staatliche Archiv kann die ihm gemäß § 7 des Bundesarchivgesetzes, angebotenen archivwürdigen Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes archivieren.

(3) Das staatliche Archiv kann auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten archivwürdigen Unterlagen von anderen öffentlichen Stellen sowie von privaten Stellen und Personen auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen archivieren, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

(4) Das staatliche Archiv berät die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Den Vertretern des staatlichen Archivs ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie die dazugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren, soweit dieses zum Zwecke der Feststellung der Archivwürdigkeit erforderlich ist. Das staatliche Archiv berät die kommunalen Archive (§ 12) und die sonstigen Archive (§ 13) bei der archivfachlichen Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Das Archiv erbringt aus dem von ihm verwahrten Archivgut Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Es erteilt Auskünfte, berät und unterstützt Benutzer.

(6) Das staatliche Archiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der mecklenburgisch-vorpommerschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leistet dazu eigene Beiträge.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LArchivG M-V,MV - Landesarchivgesetz/
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