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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 13 - 18a, Zweiter Teil - Maßnahmen des Katastrophenschutzes/§§ 13 - 13b, Erster Abschnitt - Vorbeugender Katastrophenschutz/
Dokument
§ 13 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Erster Abschnitt – Vorbeugender Katastrophenschutz
§ 13 HmbKatSG – Grundsatz und Einzelmaßnahmen
Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen. Es sind insbesondere:
- 1.Katastrophendienststäbe einzurichten und ihre unverzügliche Einsatzbereitschaft sicherzustellen sowie Katastrophenschutzkalender zu erstellen und weiterzuführen,
- 2.Übungen durchzuführen, durch die das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen,
- 3.Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, ihren Kreisen und Gemeinden sowie den zuständigen Dienststellen des Bundes, besonders der Bundeswehr, über eine Hilfeleistung bei Katastrophen herbeizuführen,
- 4.die Bevölkerung und die Betriebe über das zweckmäßige Verhalten im Falle einer Katastrophe aufzuklären, und
- 5.eine Personenauskunftsstelle vorzusehen, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 13 - 18a, Zweiter Teil - Maßnahmen des Katastrophenschutzes/§§ 13 - 13b, Erster Abschnitt - Vorbeugender Katastrophenschutz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170418,14
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