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§ 21 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 VAbstG – Stimmzettel

(1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Landesabstimmungsleitung. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden kann. Wird die Vorlage wegen ihres Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der in der Vorlage angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand der Vorlage mit der Bezeichnung der Volksinitiative aufgenommen.

(2) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung, so wird diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jede dieser Vorlagen entsprechend anzuwenden.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(4) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/