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§ 25b VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25b VAbstG – Unterstützung des Referendumsbegehrens

(1) Das Referendumsbegehren gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten in freier Sammlung der Initiatoren unterstützt. Ist die Sammlung nach § 25a Absatz 2 bekannt gemacht worden, soll auch die Eintragung bei Eintragungsstellen oder durch Briefeintragung ermöglicht werden; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Eintragungslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Änderungsgesetzes, des durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes und einer Begründung des Referendumsbegehrens zu geben. Die §§ 11, 12 und 14 gelten entsprechend.

(3) Für die Einrichtung von Eintragungsstellen gilt § 10 Absatz 2 und für ein Briefeintragungsverfahren gilt § 13 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 25 - 25g, Fünfter Abschnitt - Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse/
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