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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersRücklG,NI - Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz/
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§ 13 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 13 NVersRücklG – Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Der Abschlag für das Jahr 1999 ist seit dem 15. Juni 1999 mit 2,60 vom Hundert zu verzinsen.
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