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§ 29a VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Achter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 29a VAbstG – Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten

Die Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen von Volksinitiative, Volksbegehren und Referendumsbegehren kann mit Hilfe von Stichproben ermittelt werden. Diese Prüfung kann abgebrochen werden, wenn die dafür notwendige Zahl von Eintragungen eindeutig erreicht ist. Wird die notwendige Zahl nicht erreicht, ist auf Antrag der Initiatoren eine Gesamtauswertung der Eintragungen vorzunehmen. Die Auswertung ist öffentlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
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