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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
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§ 29a VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Achter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 29a VAbstG – Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten
Die Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen von Volksinitiative, Volksbegehren und Referendumsbegehren kann mit Hilfe von Stichproben ermittelt werden. Diese Prüfung kann abgebrochen werden, wenn die dafür notwendige Zahl von Eintragungen eindeutig erreicht ist. Wird die notwendige Zahl nicht erreicht, ist auf Antrag der Initiatoren eine Gesamtauswertung der Eintragungen vorzunehmen. Die Auswertung ist öffentlich.
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