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§ 25f VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25f VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 19 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 21 Absätze 1, 3 und 4 sowie §§ 22 bis 24 sind mit Ausnahme des § 23 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Bei einem Referendum über ein Änderungsgesetz zum Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen, das an einem anderen Tag als einem Tag zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt wird, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Änderungsgesetz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. § 19 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Informationsheft neben allgemeinen Hinweisen das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz und das Änderungsgesetz nebst Begründungen aufgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 25 - 25g, Fünfter Abschnitt - Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse/
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