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§ 25h VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Bürgerschaftsreferendum

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25h VAbstG – Bürgerschaftsreferendum

(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4b Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen (Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses Abschnitts anzuwenden.

(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsreferendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen, um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neutrale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 25h - 25m, Sechster Abschnitt - Bürgerschaftsreferendum/