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§ 32 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 GO LT – Begriff und Grundsätze

(1) Soweit nicht ein Fall von § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vorliegt, werden Gesetzesvorlagen grundsätzlich in zwei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.

(2) Jede Lesung umfasst Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.

(3) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.

(4) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 30 - 32, V. Abschnitt - Vorlagen und Anträge/
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