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Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: GBFührV,HH
Gliederungs-Nr.: 315-12
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 GBFührV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.




§ 2 GBFührV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.




§ 3 GBFührV – Abrufverfahren

Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung, einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen zum automatisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.




§ 4 GBFührV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...". § 70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.




§ 5 GBFührV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.