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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ROG - Raumordnungsgesetz/§§ 17 - 23, Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund/
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§ 20 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG)
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Raumordnung im Bund
§ 20 ROG – Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ROG - Raumordnungsgesetz/§§ 17 - 23, Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund/
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