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§ 20 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Raumordnung im Bund

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ROG – Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ROG - Raumordnungsgesetz/§§ 17 - 23, Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund/
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