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§ 6 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 6 NROG – Planänderungsverfahren

(1) 1Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. 2Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. 3Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.

(2) 1Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und wenn die Änderungen Festlegungen für den Meeresbereich nicht betreffen. 2Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 3 Abs. 1 und von § 9 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. 3Abweichend von § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG brauchen nur die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Genannten beteiligt zu werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 3 - 8, Zweiter Abschnitt - Raumordnungspläne/