Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 27 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Abschnitt – Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 VAbstG – Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft

(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob

  1. 1.

    Volksinitiative (§ 5 Absatz 2) und Volksbegehren (§ 16 Absatz 1) zustande gekommen sind,

  2. 2.

    ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz von der Bürgerschaft beschlossen wurde oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des Volksbegehrens vollständig entspricht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1),

  3. 3.

    dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 25j Absatz 1 als Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstimmungsverfahren nach § 25m Absatz 2 ruht.

Auf Antrag der Initiatoren eines Referendumsbegehrens entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2). Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 25c Absatz 3, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3, § 25j Absatz 5, § 25m Absatz 2 Satz 2), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.

(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids (§ 23 Absätze 1 bis 5), des Bürgerschaftsreferendums (§ 25l Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5) oder des Referendums (§ 25g in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Abstimmungstag zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 26 - 28, Siebenter Abschnitt - Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts/