Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 31 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Achter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 31 VAbstG – Gleichbehandlung
(1) Die Auffassung der Bürgerschaft und der Initiatoren zu dem Gegenstand des Volksentscheids und des Referendums dürfen in Veröffentlichungen des Senats und seiner Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.
(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids, des Referendumsbegehrens und des Referendums sowie der Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170727,34
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170727,34
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.