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§ 3 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 WBG – Förderung der Weiterbildung

(1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes durch

  1. 1.

    staatliche Anerkennung von Einrichtungen,

  2. 2.

    eine institutionelle Förderung und

  3. 3.

    eine Programmförderung.

(2) Die Höhe der finanziellen Förderung nach diesem Gesetz wird durch das Ausmaß des öffentlichen und des individuellen Interesses an einem Angebot, den Inhalt, die Form und den Umfang der Arbeit der Einrichtungen, die Möglichkeit der Nutzung weiterer Finanzierungsquellen und die Festlegungen im Haushaltsgesetz bestimmt. Die finanzielle Förderung soll mit steigendem öffentlichen Interesse steigen, sie soll mit steigendem privaten Interesse fallen.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung erstellt alle drei Jahre ein für die folgenden drei Jahre geltendes Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden.

(4) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, bleiben unberührt.

(5) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen

  1. 1.

    Bildungsmaßnahmen von Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes;

  2. 2.

    Studienangebote und Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung der Hochschulen und

  3. 3.

    die berufliche Ausbildung, Umschulung oder Rehabilitation sowie die Fortbildung, soweit sie oder die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach anderen Leistungsgesetzen oder durch andere öffentliche Zuschüsse gefördert werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/WBG,HB - Weiterbildungsgesetz/