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§ 4 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 WBG – Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung können anerkannt werden, wenn sie

  1. 1.

    eine juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Einrichtung sind

  2. 2.

    in der Regel zwei Jahre Leistungen nachgewiesen haben, die sich an den in § 2 genannten Zielen orientieren und nach Inhalt und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen;

  3. 3.

    über hauptberufliches pädagogisches Personal für die Programmentwicklung und Qualitätssicherung verfügen;

  4. 4.

    nachweisen, dass ihre Lehrkräfte für den Bereich der Weiterbildung qualifiziert sind;

  5. 5.

    ihr Weiterbildungsprogramm und die durchgeführten Maßnahmen regelmäßig evaluieren und die Ergebnisse der Evaluation dokumentieren;

  6. 6.

    angemessene Teilnahmebedingungen bieten;

  7. 7.

    die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und

  8. 8.

    in ihrer Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden sichern.

(2) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Titel "Anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz im Lande Bremen" zu führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/WBG,HB - Weiterbildungsgesetz/