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§ 11 StiftG M-V
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StiftG M-V
Gliederungs-Nr.: 401-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 StiftG M-V – Kirchliche Stiftung

(1) Die kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, die nach ihrem Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet ist, und

  1. 1.

    in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist,

  2. 2.

    organisatorisch mit einer Kirche verbunden ist oder

  3. 3.

    ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen kann.

Die Anerkennung einer Stiftung gemäß § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde.

(2) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 bis 5 liegt bei der nach kirchlichem Recht zuständigen Kirchenbehörde.

(3) An die Stelle der Rechtsaufsicht nach den §§ 4 bis 7 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.

(4) Die Entscheidungen nach § 2 Nummer 6 und 7 sind im Einvernehmen mit der nach Kirchenrecht zuständigen Behörde zu treffen.

(5) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die jeweilige Kirche, wenn die Stiftungssatzung oder das Kirchenrecht nicht eine andere Regelung vorsieht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen unter Aufsicht der sonstigen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/StiftG M-V,MV - Landesstiftungsgesetz/
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