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§ 13 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 WBG – Weiterbildung und Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Weiterbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.

(2) Bei der Aus- und Fortbildung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/WBG,HB - Weiterbildungsgesetz/
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