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§ 2 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 WBG – Ziele der Weiterbildung

(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,

  1. 1.

    soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können;

  2. 2.

    die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten;

  3. 3.

    die durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft, Behinderung oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten zu überwinden und besondere biografische Umbruchsituationen zu bewältigen;

  4. 4.

    im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Ziele der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes und der Entwicklung einer aktiven Bürgergesellschaft mitzuarbeiten;

  5. 5.

    die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sich vereinigenden Europa zu nutzen und am Prozess der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken;

  6. 6.

    unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Generationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen.

(2) Dieses Gesetz soll beitragen

  1. 1.

    zur Entwicklung der Angebote der Weiterbildung zur politischen, beruflichen und allgemeinen Bildung für alle Erwachsenen, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

  2. 2.

    zur Förderung von bildungsbenachteiligten Erwachsenen;

  3. 3.

    zur Innovation und Qualitätssicherung in der Weiterbildung;

  4. 4.

    zur Entwicklung von Qualitätsmaßstäben, die sich insbesondere an der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen orientieren und auf diese Weise sicherstellen, dass die erworbenen Kompetenzen auch auf europäischer Ebene vergleichbar sind;

  5. 5.

    zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung im Lande Bremen mittels ressourcensparender Kooperation der Einrichtungen der Weiterbildung sowie der Koordination der auf Grund anderer Gesetze und Förderquellen bereits bestehenden Teilmaßnahmen der Weiterbildung;

  6. 6.

    zur Stärkung einer den Aufgaben der Weiterbildung entsprechenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, unter anderem mit den Schulen nach § 8 des Bremischen Schulgesetzes, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, den Stadtbibliotheken, Theatern, Museen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landeszentrale für politische Bildung;

  7. 7.

    nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur Sicherung eines öffentlich zugänglichen Weiterbildungsangebots durch ein plurales System von Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/WBG,HB - Weiterbildungsgesetz/