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§ 143 SWG – Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 142 - 152, Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 143 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 143 SWG – Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 21 WHG)
(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung wird von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt des Saarlandes erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 Abs. 1 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzusehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 142 - 152, Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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