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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/WBG,HB - Weiterbildungsgesetz/
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§ 13 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
§ 13 WBG – Weiterbildung und Hochschulen
(1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Weiterbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.
(2) Bei der Aus- und Fortbildung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.
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