Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

§ 14 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 WBG – Freiheit der Lehre

Im Rahmen dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Freiheit der Lehre. Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbstständige Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.