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§ 25 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Freiwillige Helfer

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbKatSG – Haftung für Schäden

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Helfern Sachschäden, die ihnen durch Hilfeleistung beim Katastrophenschutz entstanden sind, auf Antrag zu ersetzen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Leistet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Geschädigten Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Freie und Hansestadt Hamburg in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(2) Verursacht ein Helfer in Ausübung seiner Hilfeleistung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg einen Schaden, so ist er ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit er auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg einem Dritten auf Grund der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet hat.

(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Helfer und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gilt die Vorschrift des § 52 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Dritter Teil - Freiwillige Helfer/
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