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§ 6 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeines und Organisation

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbKatSG – Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfasst insbesondere die Pflicht,

  1. 1.
    die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen,
  2. 2.
    für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
  3. 3.
    sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen und
  4. 4.
    die angeordneten Einsätze, auch bei Hilfeleistungen außerhalb Hamburgs, durchzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeines und Organisation/