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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 35 - 40, 2. - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand/
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§ 40 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 40 HmbBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 35 - 40, 2. - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand/
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