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§ 87 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 5. – Personalakten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 HmbBG – Anhörung

Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind sie vor deren Aufnahme in die Personalakte hierüber zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer Anhörung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 85 - 92, 5. - Personalakten (§ 50 BeamtStG)/
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