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§ 19 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LStatG M-V – Vergabe statistischer Arbeiten

Behörden des Landes dürfen privaten oder öffentlichen Stellen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, deren Erledigung statistische Erhebungen oder die Auswertung von Angaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 1a und Nr. 4 erfordern, nur im Einvernehmen mit dem Statistischen Amt erteilen. Vor der Auftragserteilung sind Art und Umfang der statistischen Erhebungen oder Auswertungen mit dem Statistischen Amt abzustimmen. Können die benötigten Angaben vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden, darf der Auftrag insoweit nicht erteilt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LStatG M-V,MV - Landesstatistikgesetz/