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§ 180 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Zulassung von Trägern und Maßnahmen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 180 SGB III – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn

  1. 1.

    durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,

  2. 2.

    sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder

  3. 3.

    sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt

und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. 2Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(3) 1Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn

  1. 1.

    überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder

  2. 2.

    überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die

  1. 1.

    auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder

  2. 2.

    Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(4) 1Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. 2Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 176 - 184, Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen/