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§ 135 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Fünfzehntes Kapitel – Bildung eines Pflegevorsorgefonds

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 135 SGB XI – Zuführung der Mittel

Angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222).

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. 2Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. Februar 2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033.

(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Jahr 2024 in zwölf Raten in Höhe von je einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

(4) 1Abweichend von Absatz 1 beträgt die Zuführung an das Sondervermögen für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich 700 Millionen Euro. 2Sie erfolgt monatlich zum 20. des Monats in zwölf Raten in Höhe von jeweils einem Zwölftel des Jahresbetrages. 3Nach dem Jahr 2027 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 wieder aufgenommen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 406) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 131 - 139, Fünfzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds/