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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LStatG M-V,MV - Landesstatistikgesetz/
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§ 7 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 7 LStatG M-V – Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken
Das Statistische Amt kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
- 1.zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben sowie
- 2.Erhebungsunterlagen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht.
Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.
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