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§ 10 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Organisation → Kapitel 1 – Feuerwehr

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 10 BHKG – Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr

Für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr kann die Gemeinde hauptamtliche Kräfte einstellen, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Brandschutz und die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BHKG,NW - Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz/§§ 7 - 22, Teil 2 - Organisation/§§ 7 - 17, Kapitel 1 - Feuerwehr/
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