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§ 8 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis → Dritter Abschnitt – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 SGB VI – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) 1Versichert sind auch Personen,

  1. 1.
    die nachversichert sind oder
  2. 2.
    für die auf Grund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Nachversichert werden Personen, die als

  1. 1.
    Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
  3. 3.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
  4. 4.
    Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. 2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). 3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis/§ 8, Dritter Abschnitt - Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting/