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§ 14 PresseG
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Pressegesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,BE
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 PresseG – Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

(1) Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

(2) Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises findet Absatz 1 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PresseG,BE - Pressegesetz/