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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DSchG Bln,BE - Denkmalschutzgesetz Berlin/
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§ 5 DSchG Bln
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 5 DSchG Bln – Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.
(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger Bestimmungen,
- 2.systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer Denkmaltopografie sowie deren Veröffentlichung,
- 3.nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen Führung,
- 4.wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte,
- 5.Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung,
- 6.Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung,
- 7.Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen,
- 8.fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege,
- 9.Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,
- 10.Veröffentlichung und Verbreitung von denkmalfachlichen Erkenntnissen,
- 11.Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- 12.Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung,
- 13.Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1.
(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DSchG Bln,BE - Denkmalschutzgesetz Berlin/
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