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§ 2 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 27100
Normtyp: Gesetz

§ 2 AufnG – Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im übertragenen Wirkungskreis zuständig. 2Die Wahrnehmung der Aufgabe durch die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 obliegt den vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörden die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für Personen, die

  1. 1.

    in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer einer Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind oder

  2. 2.

    in Abschiebungshaft genommen worden sind.

(3) 1Die Landkreise können zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. 2Darin müssen Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen enthalten sein. 3Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Gemeinden und Samtgemeinden zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/AufnG,NI - Aufnahmegesetz/