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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/BestattG,NI - Bestattungsgesetz/
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§ 14 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 14 BestattG – Mindestruhezeiten
1Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann
- 1.für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,
- 2.eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht, und
- 3.im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/BestattG,NI - Bestattungsgesetz/
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