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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VertretG,SL - VertretungsG/
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§ 3 VertretG
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Landesrecht Saarland
§ 3 VertretG
Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, bestimmt sich die Vertretung der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Satzungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VertretG,SL - VertretungsG/
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