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§ 3 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremKEG – Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Der Senat entwickelt unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassungsstrategie), die geeignet ist, mit Hilfe von Anpassungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels im Sinne des § 1 Absatz 6 zu mildern beziehungsweise zu begrenzen.

(2) Die Klimaanpassungsstrategie wird spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Entwicklungen zur Klimaanpassung auf internationaler, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene fortgeschrieben.

(3) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen die festgelegten Ziele der Klimaanpassungsstrategie fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen.

(4) Der Senat unterstützt durch die Landeszentrale Klimaanpassung andere öffentliche Stellen bei der Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Datengrundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKEG,HB - Bremisches Klimaschutz-/Energiegesetz/§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung/