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§ 32 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LKG – Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Es hat dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Hygienestandards einzuhalten. Es bildet unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes (Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter) eine Hygienekommission. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen zu den erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene und zu deren Umsetzung treffen und dabei besonders Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung durch Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und die Beschäftigung, die Fort- und Weiterbildung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften sowie die Hygienekontrollen bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 30 - 38, Fünfter Abschnitt - Pflichten der Krankenhäuser/
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