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§ 3 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AufnG – Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme

(1) Die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens sowie die Verteilung und Zuweisung für die in § 2 genannten Personen obliegt den durch Bundesgesetz oder den durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten Stellen.

(2) Zur Erstaufnahme der in § 2 genannten Personen kann die durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte Stelle Landeserstaufnahmestellen einrichten.

(3) Die in § 2 genannten Personengruppen können zur Aufnahme auf die Stadtgemeinden verteilt werden. Die Verteilung erfolgt jeweils nach folgendem Schlüssel:

Stadtgemeinde Bremen 80 v. H.,

Stadtgemeinde Bremerhaven 20 v. H.

(4) Die nach § 2 Nummer 1 bis 6 aufzunehmenden Personen sind der Stadtgemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden sind. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Alleinerziehenden und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen. Einer Anhörung bedarf es nicht. Widerspruch und Klage gegen die Zuweisung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4a) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind, sind gemäß Absatz 3 den Stadtgemeinden zuzuweisen. Zuständig für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal im Land Bremen festgestellt wird, ist das Jugendamt der Stadtgemeinde, in deren Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme aufhält. Das zuständige Jugendamt meldet das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den Jugendlichen unverzüglich bei der für die Verteilung und Zuweisung nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle (Landesverteilstelle) an und teilt ihr etwaige Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 6 mit. Die Landesverteilstelle entscheidet unverzüglich nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 5 und 6 darüber, ob die nach Satz 2 begründete Zuständigkeit auf das andere Jugendamt übergeht. Hat die nach Satz 2 zuständige Stadtgemeinde ihren Schlüssel nach Absatz 3 erfüllt, soll die Landesverteilstelle bestimmen, dass die Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen auf das andere Jugendamt übergeht. Ein Übergang der Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    dadurch das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen gefährdet würde,

  2. 2.

    dadurch Geschwister getrennt würden, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert,

  3. 3.

    dadurch eine Trennung von verwandten Volljährigen erfolgen würde, zu denen eine familiäre Bindung besteht, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert oder

  4. 4.

    der Gesundheitszustand des Kindes oder Jugendlichen einen Übergang der Zuständigkeit innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt.

Ist ein Übergang der Zuständigkeit nach Satz 6 ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf den Schlüssel nach Absatz 3 angerechnet. Die Landesverteilstelle benachrichtigt auf der Grundlage ihrer Entscheidung nach Satz 4 unverzüglich das für die vorläufige Inobhutnahme fortan zuständige Jugendamt; sie kann auch das andere Jugendamt benachrichtigen, wenn dies geboten ist. Im Falle des Übergangs der Zuständigkeit benachrichtigt sie auch das bisher zuständige Jugendamt; dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Solange das Jugendamt, auf welches die Zuständigkeit übergehen soll, nicht benachrichtigt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Geht die Zuständigkeit auf das andere Jugendamt über, wird das unbegleitete ausländische Kind oder der Jugendliche unverzüglich an dieses übergeben. Das Jugendamt der Stadtgemeinde, welches das Kind oder den Jugendlichen zunächst vorläufig in Obhut genommen hat, stellt die Begleitung des Kindes oder Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das fortan zuständige Jugendamt sicher. Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist, sind bei der Zuweisung nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorrangig der Stadtgemeinde zuzuweisen, welche das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut genommen hat. Hat diese Stadtgemeinde die Aufnahmequote nach Absatz 3 erfüllt, soll die andere Stadtgemeinde benannt werden.

(6) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequoten nach § 3 Absatz 3 angerechnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AufnG,HB - Aufnahmegesetz/