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§ 19 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 3. – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 SpkG – Zusammensetzung, Bestellung, Offenlegung der Bezüge

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes nur beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach Satz 3 muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen die nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

(4) Die beabsichtigte Bestellung oder Wiederbestellung von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 eintritt oder der Anstellungsvertrag aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann an Stelle des Verwaltungsrates die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt. Tritt ein Tatbestand nach § 12 Absatz 3 Satz 1 ein, entscheidet der Verwaltungsrat über den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Anstellungs- Vertrages.

(6) Der Träger wirkt darauf hin, dass unabhängig von der Institutsgröße und der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden:

  1. a)

    die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dies gilt auch für

    1. aa)

      Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung zugesagt worden sind;

    2. bb)

      Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von dem Institut während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

    3. cc)

      während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

    4. dd)

      Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;

  2. b)

    die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder des Vorstandes und ihrer Hinterbliebenen. Dies gilt auch dann, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge .eines einzelnen früheren Mitglieds des Vorstandes feststellen lassen.

Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle vorzunehmen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(8) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SpkG,MV - Sparkassengesetz/§§ 6 - 24, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkasse/§§ 18 - 21, 3. - Vorstand/