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§ 15 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremAGKrW-/AbfG – Pflichten des Eigentümers

Wird der Betrieb einer bestehenden Deponie endgültig eingestellt oder nach § 35 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt, so ist der ehemalige Betreiber der Deponie verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine nachwirkende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden und die mit der Errichtung der Deponie verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Stadt- und Landschaftsbild auszugleichen. Der Eigentümer des Grundstücks kann in gleicher Weise wie der ehemalige Betreiber der Deponie verpflichtet werden, sofern dieser die Pflichten nicht erfüllen kann oder eine Anordnung gegen ihn nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 12 - 15, Abschnitt 4 - Abfallentsorgungsanlagen/
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