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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen/
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§ 10 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen
§ 10 HmbSfTG – Dienstleistung und Ausbildung an Ersatzschulen
Lehrkräfte staatlicher Schulen können auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Ersatzschulen unter Fortzahlung der Dienstbezüge zeitlich befristet beurlaubt werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst können auf ihren Antrag zeitlich befristet einer Ersatzschule zur Ausbildung zugewiesen werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen/
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