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§ 14 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbSfTG – Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe

(1) Der Träger einer Ersatzschule, der wirtschaftlich bedürftig ist und die Schule seit der Erteilung der Genehmigung drei Jahre unbeanstandet betrieben hat (Wartefrist), erhält auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den Ausgaben des Schulbetriebs.§ 18 bleibt unberührt.

(2) Wirtschaftlich bedürftig ist der Schulträger, soweit die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken.

(3) Von der Einhaltung einer Wartefrist kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    der Träger ohne wesentliche Änderungen der für die Genehmigung nach § 6 maßgebenden Verhältnisse eine Ersatzschule übernimmt, für die Finanzhilfe geleistet wird,
  2. 2.
    der Träger eine Ersatzschule errichtet, die einer bestehenden Ersatzschule entspricht und für die Finanzhilfe geleistet wird,
  3. 3.
    der Träger eine Sonderschule errichtet oder
  4. 4.
    infolge des Betriebs der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule nicht erforderlich ist.

(4) Wurde von der Einhaltung einer Wartefrist nicht abgesehen, hat der Träger nach Ablauf der Wartefrist einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 50 vom Hundert (v. H.) der während der Wartefrist entfallenen Finanzhilfe gemäß den §§ 15 bis 21. Der Ausgleichsbetrag wird in zehn gleichen Jahresraten ab Beginn der staatlichen Finanzhilfe geleistet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/
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