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§ 17 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbSfTG – Bildung der Schülerkostensätze in besonderen Fällen

(1) Die Schülerkostensätze für die allgemeinen Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, bemessen sich nach den Schülerjahreskosten für die integrierte Gesamtschule. Dabei werden für die Primarstufe die Schülerjahreskosten für Grundschulklassen an integrierten Gesamtschulen, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Ende derjenigen Jahrgangsstufe, in der spätestens der Realschulabschluss erlangt werden kann, mindestens jedoch bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, die Schülerjahreskosten für die Sekundarstufe I und für die folgenden Jahrgangsstufen bis zur Jahrgangsstufe 13 die Schülerjahreskosten für die Sekundarstufe II an integrierten Gesamtschulen zu Grunde gelegt.

(2) Umfasst das Angebot einer privaten Sonderschule mehrere Förderschwerpunkte im Sinne des § 19 HmbSG und weist der Haushaltsplan des Bewilligungsjahres für das Vorjahr des Bewilligungsjahres keine entsprechende Haushaltskennzahl aus, so wird der Schülerkostensatz gebildet, indem je Förderschwerpunkt der Anteil der förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerschaft der geförderten Schule ermittelt wird und die Schülerjahreskosten für eine staatliche Sonderschule mit mehreren Förderschwerpunkten entsprechend den ermittelten Anteilen zu Grunde gelegt werden.

(3) Bei der Förderung privater Grundschulen oder der Sekundarstufe I von Ersatzschulen, die nach dem 31. Dezember 2003 den Ganztagsbetrieb aufgenommen haben, wird der Schülerkostensatz für die entsprechende Schulform und Schulstufe im Ganztagsbetrieb zu Grunde gelegt, wenn der voraussichtliche Vom-Hundert-Anteil der Ganztagsschulen in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im privaten Schulwesen am Ende des Bewilligungsjahres den Vom-Hundert-Anteil der Ganztagsschulen in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im staatlichen Schulwesen am Ende des Vorjahres des Bewilligungsjahres nicht übersteigt. Finanzhilfe nach Satz 1 wird auch dann gewährt, wenn das Ausmaß, in dem das private Ganztagsschulangebot in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im Bewilligungsjahr voraussichtlich erweitert werden wird, das Ausmaß der Erweiterung des staatlichen Ganztagsschulangebots in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im Vorjahr des Bewilligungsjahres nicht übersteigt. Haben nach dem 31. Dezember 2003 mehr private Grundschulen oder mehr Sekundarstufen I von Ersatzschulen den Ganztagsbetrieb aufgenommen, als nach den Sätzen 1 und 2 förderungsfähig sind, so wählt die zuständige Behörde das nach diesen Sätzen zu fördernde Angebot oder die nach diesen Sätzen zu fördernden Angebote nach dem Ausmaß der Überschreitung der Förderungsgrenzen sowie danach aus, inwieweit die Förderung eine Stärkung der Angebotsvielfalt im hamburgischen Schulwesen erwarten lässt. Entsteht in einer Schulform, Schulstufe oder Ganztagsform erstmals nach dem 31. Dezember 2004 ein Förderungsspielraum nach den Sätzen 1 oder 2, so erhalten innerhalb dieser Schulform, Schulstufe oder Ganztagsform vorrangig die seit dem 31. Dezember 2003 am längsten bestehenden privaten Ganztagsschulen Finanzhilfe nach den Sätzen 1 oder 2, wenn nicht die Stärkung der Angebotsvielfalt im hamburgischen Schulwesen die Förderung einer anderen Ganztagsschule geboten erscheinen lässt. Wird dem Träger einer Ganztagsschule oder einer Sekundarstufe I im Ganztagsbetrieb Förderung nach den Sätzen 1 bis 4 nicht gewährt, so erhält er Finanzhilfe auf der Grundlage des Schülerkostensatzes für die entsprechende Schulform und Schulstufe im Halbtagsbetrieb.

(4) Für die Bemessung der Finanzhilfe für eine Ersatzschule, die nach dem 31. Dezember 2003 Integrationsklassen eingerichtet hat, gilt Absatz 3 Sätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Vergleich der Verhältnisse im staatlichen und im privaten Schulwesen der Vom-Hundert-Anteil der Integrationsklassen an allen Klassen in der entsprechenden Schulform und Schulstufe und das Ausmaß der Erweiterung des Angebots an Integrationsklassen in der entsprechenden Schulform und Schulstufe zu Grunde zu legen ist. Wird dem Träger einer Ersatzschule mit Integrationsklassen Förderung nach Satz 1 nicht gewährt, so erhält er für die Integrationsklassen Finanzhilfe auf der Grundlage des Schülerkostensatzes für die entsprechende Regelklasse.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/