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§ 19 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbSfTG – Berücksichtigungsfähige Schülerzahlen

Finanzhilfe wird für die Zahl von Schülerinnen und Schülern der Ersatzschule geleistet, die im Durchschnitt des Bewilligungsjahres die Ersatzschule besuchen und die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in der Freien und Hansestadt Hamburg haben. Dabei wird in der Regel die Zahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Bewilligungsjahres zu fünf Zwölfteln und die Zahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Vorjahres zu sieben Zwölfteln angesetzt. Finanzhilfe wird auch für Schülerinnen und Schüler geleistet, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Land auf Grund eines Abkommens Zahlungen an die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausgleich der von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Finanzhilfe für diese Schülerinnen und Schüler leistet. Bleiben die Zahlungen dieses Landes hinter der von der Freien und Hansestadt Hamburg für Schülerinnen und Schüler dieses Landes aufzuwendenden Finanzhilfe erheblich zurück, so ist der auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der Ersatzschule aus diesem Land entfallende Kostensatz um den Vom-Hundert-Satz zu kürzen, um den die von diesem Land geleisteten Ausgleichszahlungen hinter dem Gesamtbetrag der für Schülerinnen und Schüler dieses Landes aufzuwendenden Finanzhilfe zurückbleiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/