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§ 20 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbSfTG – Minderung der Finanzhilfe

Die Dienstbezüge nach § 10 Satz 1 beurlaubter Lehrkräfte werden in Höhe der Bruttobezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe des Zuschlagswertes für Altersversorgung und Beihilfeleistungen der im Bewilligungsjahr gültigen Personalkostentabelle für den öffentlichen Dienst auf die Finanzhilfe angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwärterbezüge von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst, die nach § 10 Satz 2 einer Ersatzschule zur Ausbildung zugewiesen sind, soweit sie selbstständigen Unterricht leisten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/