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§ 22 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbSfTG – Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe

(1) Die Finanzhilfe wird für ein Haushaltsjahr bewilligt (Bewilligungsjahr) und vorab in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Finanzhilfe wird durch den Grundlagenbescheid und den Festsetzungsbescheid festgelegt. Der Grundlagenbescheid setzt die Schülerkostensätze nach § 15 Absätze 2 und 3 sowie § 16 und § 17 fest und enthält einen Hinweis auf die voraussichtliche Höhe der Finanzhilfe für das Bewilligungsjahr. Der Festsetzungsbescheid setzt die Zahl der Schülerinnen und Schüler fest, für die im Bewilligungsjahr nach § 19 Finanzhilfe geleistet wird, sowie die Höhe der Finanzhilfe nach § 15 Absatz 1 für das Bewilligungsjahr. Ist dem Schulträger für das Bewilligungsjahr ein Betrag ausgezahlt worden, der die im Festsetzungsbescheid festgesetzte Finanzhilfe übersteigt, ist er insoweit zur Erstattung verpflichtet. Die Erstattung soll durch Aufrechnung gegen Finanzhilfeansprüche des Schulträgers in den folgenden Bewilligungsjahren erfolgen.

(2) Der Antrag auf Finanzhilfe muss bis zum 30. September des Vorjahres des Bewilligungsjahres gestellt werden. Er kann frühestens für das auf den Ablauf der Wartefrist folgende Haushaltsjahr gestellt werden.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die dem Antrag auf Finanzhilfe zu Grunde liegen, unverzüglich mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/