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§ 2 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbSfTG – Schulgestaltung und Schulaufsicht

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Schulen in freier Trägerschaft die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Gestaltung von Unterricht und Erziehung sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 9 und auf die in der Anzeige nach § 11 mitgeteilten Verhältnisse des Schulbetriebs sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften. Dies schließt die schulübergreifende und vergleichende Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft ein.

(3) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/