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§ 23 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbSfTG – Prüfung der Verwendung

(1) Der Schulträger hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungsjahres die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann die Frist um bis zu neun Monate verlängern. Dem Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe sind ein von einer Wirtschaftsprüfung oder Steuerberatung geprüfter Jahresabschluss mit einer Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung und des Jahresabschlusses beizufügen.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe und die sparsame und ordnungsgemäße Wirtschaftsführung durch die Anforderung von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Schulträger hat die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört auch die Übermittlung personenbezogener Daten der Beschäftigten, soweit sie für die Prüfung erforderlich sind. Die Beschäftigten sind über die Übermittlung der Daten zu unterrichten. Ergibt diese Prüfung, dass die Finanzhilfe nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder dass die Wirtschaftsführung nicht sparsam oder nicht ordnungsgemäß war, so hat der Schulträger die Kosten der Prüfung zu tragen.

(3) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung aller Schulträger zu prüfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/